Cookie Consent by Privacy Policies Generator website
Eddernarren

S A T Z UN G
der am 3. November 1949 gegründeten
Fritzlarer
Karnevalsgesellschaft
„Die Eddernarren“ e.V.

page1image3037051600

 

§ 1 Name und Sitz
1.1  Die Fritzlarer Karnevalsgesellschaft führt den Namen:
Fritzlarer Karnevalsgesellschaft "Die Eddernarren" e.V. und hat ihren Sitz in Fritzlar.

1.2  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck der Karnevalsgesellschaft
2.1  Pflege, Förderung und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums.
2.2  Besonders angelegen ist ihm die Pflege des Humors sowie die Förderung der Kameradschaft und
Freundschaft aller Mitglieder untereinander.
2.3  Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und trägt durch Veranstaltungen karnevalistischer Art zum Kulturleben der Stadt Fritzlar bei.
2.4  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7 Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat
  Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren/innen
  Aktive Mitglieder
  Jugendmitglieder
  Passive Mitglieder
3.2  Ehrenmitglieder werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Elferrat ernannt und haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
3.3  Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die gut beleumundet und bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Vereinssatzung anzuerkennen.
3.4  Jugendmitglieder sind Mitglieder, die am 01. April des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3.5  Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv am karnevalistischen Brauchtum beteiligen müssen, jedoch die Interessen des Vereins fördern.
3.6  Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Jugendlichen ist zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.7  Gardemitglieder müssen Mitglieder im Sinne von § 3.1 sein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
4.2  Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
4.3  Bei Austritt ist der noch zu zahlende Beitrag bis Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
4.4  Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
4.5  Dem ausgeschlossenen Mitglied steht Berufung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
4.6  Der Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung ist endgültig.
4.7  Gründe für den Ausschluss sind
  Beitragsrückstände von mehr als 12 Monaten
  Vereinsschädigendes Verhalten
  Verstoß gegen die Satzung
4.8  Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle vereinseigenen Gegenstände an den Vorstand abzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1  Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
5.2  Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen, durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
5.3  Jugendmitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht, ausgenommen die Wahl des Jugendwartes/in in der Mitgliederversammlung.
5.4  Die Mitglieder verpflichten sich den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten, das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zahlungen pünktlich zu entrichten.

6.1  Der Vorstand
6.2  Die Mitgliederversammlung
§ 6 Organe des Vereins § 7 Der Vorstand
7.1  Der Vorstand besteht aus

Präsident und Ersten Vorsitzenden
Ersten Vizepräsident und Zweiten Vorsitzenden
Zweiten Vizepräsidenten und Zweiten Vorsitzenden
Schriftführer/in
Kassierer
Protokollführer und Pressewart
7.2  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und Erste Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.
7.3  Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Personen, sie sind nicht im Vorstand zu § 7.1 stimmberechtigt

  dem Sitzungspräsidenten
  der Präsidentin der Elferratsdamen
  dem Stellvertreter des Schriftführers
  dem Stellvertreter des Kassierers
  dem Stellvertreter des Protokollführers und Pressewarts
  dem/der Jugendwart/in
  dem/der Tanzmeister/in
  dem/der Fundusverwalter/in

7.4  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
7.5  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7.6  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
7.7  Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es ist ein Protokoll zu führen, welches von 3 Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.
7.8  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Der Elferrat
8.1  Der Elferrat wird aus mindestens 11 Personen gebildet, die durch den Vorstand und den bestehenden Elferrat bestimmt werden. Der Vorstand gehört zum Elferrat.
8.2  Vor Aufnahme zum Elferrat hat der Antragsteller grundsätzlich ein Probejahr zu leisten, Ausnahmen können durch den Vorstand genehmigt werden.
8.3  Über die Aufnahme als auch den Ausschluss von Elferratsmitgliedern entscheidet der Vorstand in Verbindung mit dem Elferrat.
8.4  Wer länger als ein Jahr nicht aktiv am Vereinsleben teilnimmt, kann ausgeschlossen werden (siehe § 8.3). Teilnahme an Elferratssitzungen ist Pflicht. Ausnahmen können durch den Vorstand genehmigt werden.
8.5  Der Elferrat ist beschlussfähig, wenn 3/4 seiner Mitglieder zumindest aber 12 anwesend sind. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 9 Die Elferratsdamen
§ 8.1 bis § 8.5 gelten analog für die Elferratsdamen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
10.1  Das Geschäftsjahr geht vom 01.04. bis 31.03.
10.2  Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher, im amtlichen Verkündungsorgan (Wochenspiegel) der Stadt Fritzlar sowie bei auswärtigen Mitgliedern, die nicht dieses Verkündungsorgan erhalten, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
10.3  Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, sie beschließt in einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen. Bei Zweckänderungen oder Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der gesamten Mitglieder erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
10.4  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 25 % aller Mitglieder innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Sie hat binnen 6 Wochen stattzufinden.
10.5  Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet, in der Regel vom Präsidenten und1. Vorsitzenden. Er hat einen Geschäftsbericht über das zurückliegende Geschäftsjahr zu geben. Der Kassierer hat einen Kassenbericht, sachlich und wertungsfrei zu geben. Es sind zwei Kassenprüfer und eineErsatzperson zu wählen. Den Kassenprüfern ist jederzeit der Zugang zu den Geschäftsunterlagen zu gewährleisten. Es folgt der Bericht der Kassenprüfer, der ebenfalls sachlich und wertungsfrei zu sein hat. Es obliegt den Kassenprüfern den Antrag auf Entlastung zu stellen.

§ 11 Abstimmungen
11.1  Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von 5 Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.
11.2  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (doppelt).
11.3  Die Wahl des Vorstands erfolgt grundsätzlich geheim.
11.4  Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Wahlberechtigten Vereinsmitglieder.

§ 12 Beiträge
12.1 Es werden Jahresmitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Er ist im 1.Quartal fällig. Für Mitglieder, die nach der Fälligkeit beitreten, ist der Jahresbeitrag sofort fällig. Im Bedarfsfall können nach näherer Weisung durch den Vorstand Umlagen erhoben werden. Es sind Arbeitsleistungen zu erbringen nach näherer Weisung durch den Vorstand. Im Falle der Nichtarbeit tritt eine Ersatzleistung in Bargeld ein, deren Betrag durch den Vorstand und Elferrat/Elferratsdamen beschlossen wird.

§ 13 Datenschutzerklärung
13.1  Allgemein: Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt die Gesellschaft dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Gesellschaft grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind. (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keiner Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutz- würdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
13.2  Weitergabe der Daten an Verbände: Als Mitglied verschiedener Verbände ist unsere Gesellschaft verpflichtet, Mitglieder an diese Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben die vollständige Adressen mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Turnieren meldet die Gesellschaft Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband.
13.3  Pressearbeit Die Gesellschaft informiert die Tagespresse sowie die Offiziellen Verkündungsorgane über Turnierergebnisse, Bilder und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage der Gesellschaft entfernt.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit der in § 10.3 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
14.1  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und Erste Vorsitzende sowie der Erste oder Zweite Vizepräsident und Zweite Vorsitzende, vertretungsberechtigte Liquidatoren.
14.2  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Fritzlar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Satzung
15.1 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. April 2016 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Fritzlar, den 16. April 2016

page4image3040032144

 

Hier finden Sie unsere Satzung als PDF Dokument zum Download

Satzung - Die Eddernarren



  • ZZP_7268.jpg
  • Bild2.JPG
  • ZZP_3216.JPG
  • ZZP_3792.JPG
  • ZZP_0408.JPG
  • Rathaussaal2.jpg
  • ZZP_6312.JPG
  • Bild2_1.JPG
  • ZZP_7311.jpg
  • ZZP_0250.JPG
  • ZZP_3215.JPG
  • ZZP_6323.JPG
  • ZZP_7320.jpg
  • pattern_red.png
  • ZZP_6070.JPG
  • ZZP_8292.JPG
  • ZZP_6259.JPG
  • ava7patterns_pattern_1337.png
  • ZZP_3399.JPG
  • Rathaus 2012.jpg
  • ZZP_7280.jpg
  • ZZP_6292.JPG
  • Foto2.JPG
  • ZZP_6265.JPG
  • ZZP_6278.JPG
  • ZZP_6857.JPG
  • ZZP_6350.JPG
  • IMG_8376.PNG
  • ZZP_0250_1.JPG
.
Kontakt:

FKG Die Eddernarren e. V.
Waberner Straße 4
34560 Fritzlar
Kontakt: Info@die-eddernarren.de

Mitgliederlogin

Benutzername

Passwort